vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 184. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 184.

Außer den oben vorgesehenen Zahlungen bewirkt Österreich gemäß dem vom Wiedergutmachungsausschuß bestimmten Verfahren die Rücklieferung in bar des weggeführten, beschlagnahmten oder sequestrierten Bargeldes, wie auch die Rücklieferung der weggeführten, beschlagnahmten oder sequestrierten Tiere, Gegenstände aller Art und Wertpapiere, falls es möglich ist, sie, sei es auf dem Gebiete Österreichs oder seiner Verbündeten, sei es auf den Gebieten, welche Österreich oder seinen Verbündeten bis zur vollständigen Durchführung des gegenwärtigen Vertrages verbleiben, festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001075

alte Dokumentnummer

N1192019721S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)