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Artikel 114. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.

Artikel 114.

Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages bringen die Hohen vertragschließenden Teile, jeder soweit es ihn betrifft:

1. das Abkommen vom 29. August 1902, betreffend die neuen chinesischen Zolltarife;

2. das Whangpu-Abkommen vom 27. September 1905 und das vorläufige Zusatzabkommen vom 4. April 1912

  1. zur Anwendung.

Jedoch ist China nicht länger verpflichtet, Österreich die Vorteile oder Vorrechte zu gewähren, die es der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie in diesen Abkommen zugestanden hatte.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001006

alte Dokumentnummer

N1192019652S

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