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§ 5 HabsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1928

Die auf Grund der nach Art. 1 Abs. 1 des BVG BGBl. Nr. 30/1928 außer Kraft tretenden Bestimmungen des § 5 dieses Gesetzes erfolgten grundbücherlichen Anmerkungen des Veräußerungsverbotes zugunsten der Republik Österreich sind auf Grund des Art. 1 Abs. 2 des BVG BGBl. Nr. 30/1928 im Grundbuch zu löschen.

II. Abschnitt.

§ 5.

Die Republik Österreich ist Eigentümerin des gesamten in ihrem Staatsgebiet befindlichen beweglichen und unbeweglichen hofärarischen sowie des für das früher regierende Haus oder für eine Zweiglinie desselben gebundenen Vermögens.

Die auf Grund der nach Art. 1 Abs. 1 des BVG BGBl. Nr. 30/1928 außer Kraft tretenden Bestimmungen des § 5 dieses Gesetzes erfolgten grundbücherlichen Anmerkungen des Veräußerungsverbotes zugunsten der Republik Österreich sind auf Grund des Art. 1 Abs. 2 des BVG BGBl. Nr. 30/1928 im Grundbuch zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

10000038

Dokumentnummer

NOR12000694

alte Dokumentnummer

N1191912333P

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