Die auf Grund der nach Art. 1 Abs. 1 des BVG BGBl. Nr. 30/1928 außer Kraft tretenden Bestimmungen des § 5 dieses Gesetzes erfolgten grundbücherlichen Anmerkungen des Veräußerungsverbotes zugunsten der Republik Österreich sind auf Grund des Art. 1 Abs. 2 des BVG BGBl. Nr. 30/1928 im Grundbuch zu löschen.
II. Abschnitt.
§ 5.
Die Republik Österreich ist Eigentümerin des gesamten in ihrem Staatsgebiet befindlichen beweglichen und unbeweglichen hofärarischen sowie des für das früher regierende Haus oder für eine Zweiglinie desselben gebundenen Vermögens.
Die auf Grund der nach Art. 1 Abs. 1 des BVG BGBl. Nr. 30/1928 außer Kraft tretenden Bestimmungen des § 5 dieses Gesetzes erfolgten grundbücherlichen Anmerkungen des Veräußerungsverbotes zugunsten der Republik Österreich sind auf Grund des Art. 1 Abs. 2 des BVG BGBl. Nr. 30/1928 im Grundbuch zu löschen.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Gesetzesnummer
10000038
Dokumentnummer
NOR12000694
alte Dokumentnummer
N1191912333P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)