Die Absatzbezeichnungen „(1)“ bis „(3)“ beruhen auf einem Redaktionsversehen in der Novelle StGBl. Nr. 501/1919.
§ 6.
Als hofärarisches Vermögen gilt das bisher von den Hofstäben und deren Ämtern verwaltete Vermögen, soweit es nicht ein für das früher regierende Haus oder für eine Zweiglinie desselben gebundenes Vermögen oder aber nachweisbar freies persönliches Privatvermögen ist.
(1) Als hofärarisches Vermögen gilt das bisher von den Hofstäben und deren Ämtern verwaltete Vermögen auch dann, wenn dessen Anschaffung aus den Mitteln der Zivilliste erfolgt ist.
(2) Solange der Nachweis der Zugehörigkeit eines von den Hofstäben und deren Ämtern verwalteten Vermögens zum freien persönlichen Privatvermögen nicht durch Anerkenntnis der zuständigen staatlichen Stelle oder durch rechtskräftiges richterliches Urteil erbracht ist, darf die Staatsverwaltung auch über solche Gegenstände, welche als freies, persönliches Privateigentum in Anspruch genommen werden, frei verfügen, ohne daß, wenn später die Eigenschaft als Privatvermögen festgestellt wird, dem Eigentümer ein anderer Anspruch als jener auf Übergabe des betreffenden Vermögensstückes seitens der Staatsverwaltung an ihn oder des Wertes desselben im Zeitpunkte des Inkrafttretens des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 209, zusteht. Als für das früher regierende Haus oder eine Zweiglinie desselben gebundenes Vermögen gilt das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen, welches nicht hofärarisches Vermögen (Absatz 1) oder nachweislich freies persönliches Privateigentum eines Mitgliedes des früher regierenden Hauses oder einer Zweiglinie desselben ist. Zu diesem gebundenen Vermögen gehören insbesondere die nachstehenden, von der vormaligen “Generaldirektion der Privat- und Familienfonds Seiner k. und k. Apostolischen Majestät" derzeit “Generaldirektion der Habsburg-Lothringenschen Vermögensverwaltung" verwalteten Vermögensmassen:
- a) der Familien- und der Avitikalfonds,
- b) das Primogenitur-Familienfideikommiß der Sammlungen des Erzhauses,
- c) die Familienfideikommißbibliothek,
- d) das Falkensteinsche Fideikommiß,
- e) das Kaiser Franz Joseph I.-Kronfideikommiß des Erzhauses Habsburg-Lothringen,
- f) die Hofbibliothek.
(3) Auf Grund dieses Gesetzes ist in den öffentlichen Büchern über das Grundeigentum (Landtafeln, Grundbücher) das Eigentumsrecht zugunsten der Republik Österreich an allen unbeweglichen Gütern grundbücherlich einzuverleiben, welche zu dem für das früher regierende Haus oder eine Zweiglinie desselben gebundenen Vermögen gehören. Insbesondere ist in den öffentlichen Büchern das grundbücherliche Eigentumsrecht zugunsten der Republik Österreich an allen Liegenschaften einzuverleiben, welche derzeit in den öffentlichen Büchern als Eigentum des kaiserlichen Familienfonds, des kaiserlichen Avitikalfonds, des Kaiser Franz Joseph I.-Kronfideikommisses und des Erzherzog Friedrich-Fideikommisses einverleibt sind, und zwar unter gleichzeitiger Löschung aller auf diesen unbeweglichen Gütern haftenden Eigentumsbeschränkungen, insbesondere des Fideikommißbandes.
Die Absatzbezeichnungen „(1)“ bis „(3)“ beruhen auf einem Redaktionsversehen in der Novelle StGBl. Nr. 501/1919.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Gesetzesnummer
10000038
Dokumentnummer
NOR40000001
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