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§ 2 HabsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1963

Die Promulgationsklausel des BVG BGBl. Nr. 172/1963 bezeichnet die Neufassung des § 2 als authentische Interpretation.

§ 2.

Im Interesse der Sicherheit der Republik werden der ehemalige Träger der Krone und die sonstigen Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen, diese, soweit sie nicht auf ihre Mitgliedschaft zu diesem Hause und auf alle aus ihr gefolgerten Herrschaftsansprüche ausdrücklich verzichtet und sich als getreue Staatsbürger der Republik bekannt haben, des Landes verwiesen. Die Festsetzung, ob diese Erklärung als ausreichend zu erkennen sei, steht der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zu.

Die Promulgationsklausel des BVG BGBl. Nr. 172/1963 bezeichnet die Neufassung des § 2 als authentische Interpretation.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

10000038

Dokumentnummer

NOR12000691

alte Dokumentnummer

N1191912330P

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