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§ 1 HabsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1920

I. Abschnitt.

§ 1.

1. Alle Herrscherrechte und sonstige Vorrechte des Hauses Habsburg-Lothringen sowie aller Mitglieder dieses Hauses sind in Österreich für immerwährende Zeiten aufgehoben.

2. Verträge über den Anfall von Herrscherrechten über das Gebiet der Republik Österreich sind ungültig.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

10000038

Dokumentnummer

NOR12000690

alte Dokumentnummer

N1191912329P

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