vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 16 Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.12.1915

2. Unterfertigung von Urteilen und Verhandlungsprotokollen.

§ 16.

Ist der Vorsitzende dauernd verhindert, die Ausfertigung des Urteiles zu unterschreiben, so unterschreibt für ihn ein anderes Mitglied des Senates unter dem Vermerke: „Unterschrieben durch ... an Stelle des dauernd verhinderten Vorsitzenden ...“

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Gesetzesnummer

10000032

Dokumentnummer

NOR12000657

alte Dokumentnummer

N1191510546N

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)