§ 15.
Ein Urteil, das im Punkte der Schuld oder Strafe die Rechtskraft nicht erlangt hat (§ 464, Z 1 und 2, StPO.), kann bei dauernder Verhinderung des erkennenden Richters von einem anderen Richter ausgefertigt werden, wenn der Ankläger und der Angeklagte damit einverstanden sind. Das Einverständnis wird angenommen, wenn die Partei innerhalb der vom Gerichte bestimmten Frist keine Erklärung abgibt.
Die Vorschriften des ersten und zweiten Absatzes des § 9, der §§ 10 bis 13 und des zweiten Absatzes des § 14 sind anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2026
Gesetzesnummer
10000032
Dokumentnummer
NOR12000656
alte Dokumentnummer
N1191510545N
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