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§ 15 Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.12.1915

§ 15.

Ein Urteil, das im Punkte der Schuld oder Strafe die Rechtskraft nicht erlangt hat (§ 464, Z 1 und 2, StPO.), kann bei dauernder Verhinderung des erkennenden Richters von einem anderen Richter ausgefertigt werden, wenn der Ankläger und der Angeklagte damit einverstanden sind. Das Einverständnis wird angenommen, wenn die Partei innerhalb der vom Gerichte bestimmten Frist keine Erklärung abgibt.

Die Vorschriften des ersten und zweiten Absatzes des § 9, der §§ 10 bis 13 und des zweiten Absatzes des § 14 sind anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Gesetzesnummer

10000032

Dokumentnummer

NOR12000656

alte Dokumentnummer

N1191510545N

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