2. Unterfertigung von Urteilen und Verhandlungsprotokollen.
§ 16.
Ist der Vorsitzende dauernd verhindert, die Ausfertigung des Urteiles zu unterschreiben, so unterschreibt für ihn ein anderes Mitglied des Senates unter dem Vermerke: „Unterschrieben durch ... an Stelle des dauernd verhinderten Vorsitzenden ...“
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2026
Gesetzesnummer
10000032
Dokumentnummer
NOR12000657
alte Dokumentnummer
N1191510546N
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