vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7. X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1910

Artikel 7.

Im Falle eines Kampfes an Bord eines Kriegsschiffes sollen die Spitäler tunlichst geachtet und geschont werden.

Diese Spitäler und ihre Ausrüstung bleiben den Kriegsgesetzen unterworfen, dürfen aber ihrer Bestimmung nicht entzogen werden, solange sie für Verwundete und Kranke erforderlich sind.

Gleichwohl kann der Befehlshaber, der sie in seiner Gewalt hat, im Falle gewichtiger militärischer Erfordernisse darüber verfügen, wenn er zuvor das Schicksal der darin untergebrachten Verwundeten und Kranken sichergestellt hat.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)