vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6. X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1910

Artikel 6.

Die im Artikel 5 vorgesehenen Abzeichen dürfen sowohl in Friedensals auch in Kriegszeiten nur zum Schutze und zur Bezeichnung der dort erwähnten Schiffe gebraucht werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)