Artikel 6.
Die im Artikel 5 vorgesehenen Abzeichen dürfen sowohl in Friedensals auch in Kriegszeiten nur zum Schutze und zur Bezeichnung der dort erwähnten Schiffe gebraucht werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 6.
Die im Artikel 5 vorgesehenen Abzeichen dürfen sowohl in Friedensals auch in Kriegszeiten nur zum Schutze und zur Bezeichnung der dort erwähnten Schiffe gebraucht werden.
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