Artikel 5.
Die militärischen Spitalschiffe sind kenntlich zu machen durch einen äußeren weißen Anstrich mit einem wagrecht laufenden, etwa anderthalb Meter breiten grünen Streifen.
Die in den Artikeln 2 und 3 bezeichneten Schiffe sind kenntlich zu machen durch einen äußeren weißen Anstrich mit einem wagrecht laufenden, etwa anderthalb Meter breiten roten Streifen.
Die Boote der eben erwähnten Schiffe sowie die kleinen, zum Spitaldienste verwendeten Fahrzeuge müssen durch einen ähnlichen Anstrich kenntlich gemacht sein.
Alle Spitalschiffe sollen sich dadurch erkennbar machen, daß sie neben der Nationalflagge die in dem Genfer Übereinkommen vorgesehene weiße Flagge mit dem roten Kreuze und außerdem, sofern sie einem neutralen Staate angehören, am Hauptmaste die Nationalflagge des Kriegführenden, dessen Leitung sie sich unterstellt haben, hissen.
Spitalschiffe, die gemäß Artikel 4 vom Feinde zurückgehalten werden, haben die Nationalflagge des Kriegführenden, dem sie unterstellt sind, niederzuholen.
Wollen sich die vorstehend erwähnten Schiffe und Boote auch während der Nacht den ihnen gebührenden Schutz sichern, so haben sie mit Genehmigung des Kriegführenden, den sie begleiten, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit der sie kenntlich machende Anstrich genügend sichtbar ist.
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