vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12. X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1910

Artikel 12.

Jedes Kriegsschiff einer kriegführenden Partei kann die Herausgabe der Verwundeten, Kranken oder Schiffbrüchigen verlangen, die sich an Bord von militärischen Spitalschiffen, von Spitalschiffen einer Hilfsgesellschaft oder einer Privatperson, von Handelsschiffen, Jachten und Booten befinden, welches auch die Nationalität dieser Fahrzeuge sei.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)