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Artikel 13. X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1910

Artikel 13.

Wenn ein neutrales Kriegschiff Verwundete, Kranke oder Schiffbrüchige an Bord genommen hat, so muß so weit wie möglich dafür gesorgt werden, daß diese nicht wieder an den Kriegsunternehmungen teilnehmen können.

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