vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11. X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1910

Artikel 11.

Die an Bord befindlichen Marine- und Militärpersonen sowie andere den Marinen oder Armeen dienstlich beigegebene Personen sollen, sofern sie verwundet oder krank sind, von dem, der das Schiff nimmt, ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit geachtet und gepflegt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)