vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 42. I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1900

Artikel 42.

Nach dem Schlusse des Vorverfahrens ist das Schiedsgericht befugt, alle neuen Aktenstücke oder Urkunden von der Verhandlung auszuschließen, die ihm etwa eine Partei ohne Einwilligung der andern vorlegen will.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)