Artikel 42.
Nach dem Schlusse des Vorverfahrens ist das Schiedsgericht befugt, alle neuen Aktenstücke oder Urkunden von der Verhandlung auszuschließen, die ihm etwa eine Partei ohne Einwilligung der andern vorlegen will.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
