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Artikel 41. I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1900

Artikel 41.

Die Verhandlung wird vom Vorsitzenden geleitet.

Sie ist öffentlich nur, wenn ein Beschluß des Schiedsgerichtes mit Zustimmung der Parteien dahin ergeht.

Über die Verhandlung wird von Sekretären, die der Vorsitzende ernennt, ein Protokoll aufgenommen. Dieses Protokoll hat allein öffentliche Beweiskraft.

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