Artikel 11.
Die internationalen Untersuchungskommissionen werden, unbeschadet anderweitiger Abmachung, auf die im Artikel 32 des gegenwärtigen Übereinkommens bestimmte Art gebildet.
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Artikel 11.
Die internationalen Untersuchungskommissionen werden, unbeschadet anderweitiger Abmachung, auf die im Artikel 32 des gegenwärtigen Übereinkommens bestimmte Art gebildet.
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