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Artikel 11. I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1900

Artikel 11.

Die internationalen Untersuchungskommissionen werden, unbeschadet anderweitiger Abmachung, auf die im Artikel 32 des gegenwärtigen Übereinkommens bestimmte Art gebildet.

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