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Artikel 12. I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1900

Artikel 12.

Die im Streite befindlichen Mächte verpflichten sich, der internationalen Untersuchungskommission im weitesten Umfange, den sie für möglich halten, alle Mittel und Erleichterungen zu gewähren, welche zur vollständigen Kenntnis und genauen Würdigung der in Frage kommenden Tatsachen erforderlich sind.

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