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XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1910

§ 0

XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Kurztitel

XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 188/1913

Inkrafttretensdatum

26.01.1910

Langtitel

Übereinkommen vom 18. Oktober 1907, betreffend die Rechte und Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekrieges. (XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz. *)

StF: RGBl. Nr. 188/1913

Sonstige Textteile

(Unterzeichnet im Haag am 18. Oktober 1907, von Seiner k. u. k. Apostolischen Majestät ratifiziert am 17. November 1909, die Ratifikationsurkunde im Haag hinterlegt am 27. November 1909.)

Ratifikationstext

Dieses Übereinkommen wird mit der Beifügung kundgemacht, daß es außer von der Österreichisch-Ungarischen Monarchie bisher vom Deutschen Reiche (mit Vorbehalt), von Belgien, Dänemark, Frankreich, Guatemala, Haiti, Japan (mit Vorbehalt), Luxemburg, Mexiko, Norwegen, Panama, den Niederlanden, Portugal, Rumänien, Rußland, Salvador, Siam (mit Vorbehalt), Schweden und der Schweiz ratifiziert worden ist und daß ihm außerdem die Vereinigten Staaten von Amerika (mit Vorbehalt), China (mit Vorbehalt) und Nikaragua beigetreten sind.

Wien, am 3. September 1913.

Deutschland:

Mit Vorbehalt zu den Artikel 11, 12, 13 und 20.

Dominikanische Republik:

Mit Vorbehalt zum Artikel 12.

Großbritannien:

Mit Vorbehalt zu den Artikeln 19 und 23.

Japan:

Mit Vorbehalt zu den Artikel 19 und 23.

Persien:

Mit Vorbehalt zu den Artikel 12, 19 und 21.

Siam:

Mit Vorbehalt zu den Artikel 12, 19 und 21.

Türkei: Vorbehaltlich der in der 8. Plenarsitzung der Konferenz vom 9. Oktober 1907 zu Protokoll gegebenen Erklärung bezüglich des Artikels 10.

Präambel/Promulgationsklausel

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen; der Präsident der Argentinischen Republik; Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn; Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Republik Bolivien; der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien; Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien; der Präsident der Republik Chile; der Präsident der Republik Kolumbien; Seine Majestät der König von Dänemark; der Präsident der Dominikanischen Republik; der Präsident der Republik Ekuador; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland und der Britischen überseeischen Gebiete, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König der Hellenen; der Präsident der Republik Guatemala; der Präsident der Republik Haiti; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine Königliche Hoheit der Fürst von Montenegro; Seine Majestät der König von Norwegen; der Präsident der Republik Panama; der Präsident der Republik Paraguay; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Republik Peru, Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien; Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien usw.; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der Kaiser aller Reußen; der Präsident der Republik Salvador; Seine Majestät der König von Serbien; Seine Majestät der König von Siam; Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat; Seine Majestät der Kaiser der Osmanen; der Präsident der orientalischen Republik Uruguay; der Präsident der Vereinigten Staaten von Venezuela,

in der Absicht, die Meinungsverschiedenheiten zu vermindern, die über die Beziehungen zwischen den neutralen und den kriegführenden Mächten im Falle eines Seekrieges noch bestehen, und den Schwierigkeiten vorzubeugen, zu denen diese Meinungsverschiedenheiten etwa Anlaß geben könnten,

in der Erwägung, daß wenngleich gegenwärtig Vertragsabreden, die sich auf alle in der Wirklichkeit möglicherweise vorkommenden Fälle erstrecken, nicht getroffen werden können, es nichtsdestoweniger von unbestreitbarem Nutzen ist, soweit wie möglich gemeinsame Regeln für den Fall, daß unglücklicherweise ein Krieg ausbrechen sollte, aufzustellen,

in der Erwägung, daß in den in diesem Übereinkommen nicht vorgesehenen Fällen die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechtes zu berücksichtigen sind,

in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, wenn die Mächte genaue Vorschriften erlassen, um die Rechtsfolgen der von ihnen eingenommenen Neutralitätsstellung zu regeln,

in der Erwägung, daß es eine anerkannte Pflicht der neutralen Mächte ist, die von ihnen angenommenen Regeln auf die einzelnen Kriegführenden unparteiisch anzuwenden,

in der Erwägung, daß von diesem Grundgedanken aus solche Regeln im Laufe des Krieges von einer neutralen Macht grundsätzlich nicht geändert werden sollten, es sei denn, daß die Erfahrungen eine Änderung als notwendig zur Wahrung der eigenen Rechte erweisen würden,

sind übereingekommen, die nachstehenden gemeinsamen Regeln zu beobachten, von denen übrigens die Bestimmungen der bestehenden allgemeinen Verträge nicht berührt werden sollen, und haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Titel und Namen der Bevollmächtigten werden nicht wiedergegeben.)

welche nach Hinterlegung ihrer Vollmachten, die in guter und gehöriger Form befunden wurden, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:

_________________________

*) Das XII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz über die Errichtung eines internationalen Prisenhofes wurde bisher nicht ratifiziert.

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