vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1. XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1910

Artikel 1.

Die Kriegführenden sind verpflichtet, die Hoheitsrechte der neutralen Mächte zu achten und sich in neutralem Gebiete und neutralen Gewässern jeder Handlung zu enthalten, welche auf Seiten der Mächte, die sie dulden, eine Verletzung ihrer Neutralität darstellen würde.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)