LGBl. Nr. 35/2023 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 104/2024
§ 71c
Benachteiligungsverbot
(1) Die oder der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 71a nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
(2) Folgende Bestimmungen des Bgld. L-GBG sind sinngemäß anzuwenden:
- 1. hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 11 bis 14, 16, 17 und § 18b,
- 2. hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 19 und
- 3. hinsichtlich der Beweislastumkehr § 19a Abs. 1.
(3) Die oder der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung ihres oder seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 10, 12 bis 14, 16 und 17, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 19 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 19a des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG, sinngemäß.
23.12.2024
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