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§ 57k K-NSG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.2.2010

§ 57k

Parteistellung

In den Verfahren gemäß § 57f und § 57g Abs. 2 haben - neben dem Betreiber – Parteistellung:

  1. a) Personen gemäß § 57j Abs. 1 und Organisationen gemäß § 57j Abs. 2, die eine Umweltbeschwerde eingebracht haben;
  2. b) jene in § 57j Abs. 1 genannten Personen und jene im § 57j Abs. 2 genannten Organisationen, die innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung gemäß § 57g Abs. 3 schriftlich erklärt haben, dass sie am Verfahren als Partei teilnehmen wollen.

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