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§ 57l K-NSG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 57l

Rechtsschutz

(1) Gegen Bescheide, die in Anwendung dieses Abschnittes erlassen werden, steht den Parteien des verwaltungsbehördlichen Verfahrens das Recht zur Erhebung der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu.

(2) Das Land ist berechtigt, gegen behördliche Entscheidungen über Kosten und Ersätze nach diesem Abschnitt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

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