§ 57j
Umweltbeschwerde
(1) Natürliche und juristische Personen, die durch eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume (Umweltschaden)
- 1. in ihrer Gesundheit geschädigt oder in ihrem Eigentum oder sonstigen Rechten an einer betroffenen Liegenschaft – nicht jedoch durch bloße Minderung des Verkehrswertes – verletzt werden können, oder
- 2. dadurch betroffen sind, dass sie in der Nutzung der natürlichen Ressource oder in der Nutzung der Funktion der betreffenden natürlichen Ressource erheblich eingeschränkt werden können, oder
- 3. ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren gemäß § 57f und § 57g Abs. 2 haben,
- können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der behauptete Umweltschaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern, im Sinne der §§ 57f und 57g Abs. 2 tätig zu werden.
(2) Ein ausreichendes Interesse im Sinne des Abs. 1 Z 3 haben:
- 1. Personen, die eine Rechtverletzung geltend machen;
- 2. Personen, die durch einen Umweltschaden unmittelbar betroffen sind;
- 3. der Naturschutzbeirat als Umweltanwalt (§ 61 Abs. 4);
- 4. Umweltorganisationen gemäß § 54a Abs. 1.
(3) In der Umweltbeschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und personenbezogenen Daten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Bezirksverwaltungsbehörde diese Beschwerde unverzüglich an die nach § 57i zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten und den Beschwerdeführer davon zu unterrichten.
(4) Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass
- a) keine Beschwerdeberechtigung im Sinne der Abs. 1 und 2 gegeben ist,
- b) kein Umweltschaden vorliegt, oder
- c) alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden,
- so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen.
11.11.2021
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