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§ 57i K-NSG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

§ 57i

Behörde

(1) Für die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen waren oder zu ergreifen gewesen wären.

(2) Der zuständigen Behörde obliegt es

  1. a) festzustellen, welcher Betreiber den Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines Schadens verursacht hat,
  2. b) die Erheblichkeit des Schadens zu ermitteln und
  3. c) zu bestimmen, welche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang III zu treffen sind.

(3) Soweit behördliche Entscheidungen über Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen nicht mit Bescheid ergehen, ist der Betreiber, auf dessen Kosten die Maßnahmen ergriffen werden, auf Verlangen über die Gründe und die offen stehenden Rechtsbehelfe zu belehren.

14.03.2019

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