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§ 282 K-DRG 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 282
Ausschluß der Anrechnung und Verzicht

(1) Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen:

  1. a) die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; dies gilt nicht für gemäß § 281 Abs. 2 lit. a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist,
  2. b) die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Land abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.

(3) Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten gestorben ist.

(4) Auf das aus der Entscheidung über die Anrechnung erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.

(5) Auf Antrag des Beamten sind Ruhegenussvordienstzeiten, die er gemäß Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat, nachträglich mit Bescheid anzurechnen. Die Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag ist nach § 284 Abs. 3 zu ermitteln, wobei der dort vorgesehenen gehaltsmäßigen Einstufung die zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils in Geltung stehenden Bezugsansätze zugrundezulegen sind.

02.12.2019

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