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§ 284 K-DRG 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 284
Besonderer Pensionsbeitrag

(1) Soweit das Land für die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.

(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,

  1. a) soweit es sich um die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nach § 281 Abs. 2 lit. g handelt,
  2. b) soweit als Ruhegenußvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht oder die Zeit der Leistung des Ausbildungsdienstes (§ 281 Abs. 2 lit. d) oder die Zeit einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen angerechnet worden ist,
  3. c) soweit der Beamte für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besondere Pensionsbeiträge entrichtet hat und sie ihm nicht erstattet worden sind,
  4. d) soweit dem Beamten, seinen Hinterbliebenen oder Angehörigen für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen dem Land abgetreten worden sind.

(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen. Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der unbedingt angerechneten Zeiten 11,75 v.H. der Bemessungsgrundlage.

(4) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Bemessung des besonderen Pensionsbeitrages durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, von der Abfertigung oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als 60 Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.

(5) Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in 60 Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, so kann die Landesregierung bis zu 90 Monatsraten bewilligen.

(6) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens des Beamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder überlebenden eingetragenen Partners oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinterbliebenen.

(7) Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne daß er, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages.

(8) Die Vollstreckung von Entscheidungen, mit denen besondere Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, hat im Weg der Verwaltungsvollstreckung zu erfolgen.

02.12.2019

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