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§ 283 K-DRG 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 283
Wirksamkeit der Anrechnung

Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.

02.12.2019

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