vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 22f Bgld. RPG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.12.2024

LGBl. Nr. 107/2024

§ 22f

Windkraftanlagen

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen sind nur in Eignungszonen zulässig. In Ausschlusszonen ist die Errichtung von Windkraftanlagen keinesfalls zulässig.

(2) Eignungszonen sowie Ausschlusszonen sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Ist vor Erlassung einer Verordnung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen (§ 16 Abs. 1 bis 3), ist der Entwurf für die Dauer von vier Wochen zur Stellungnahme aufzulegen.

(3) Eignungszonen und Ausschlusszonen sind überörtliche Widmungsfestlegungen und als Maßnahmen der überörtlichen Raumordnung im Flächenwidmungsplan nach § 32 Abs. 3 Z 1 kenntlich zu machen. Bewilligungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften sind nur zulässig, wenn sie der Verordnung nicht widersprechen.

(4) In Eignungszonen sind die Errichtung und der Betrieb von Windkraftvorhaben mit einer Gesamtleistung von über 15 MW sowie deren Erweiterung und Änderung unabhängig von der damit verbundenen Kapazitätserhöhung zulässig.

(5) Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung sowie der Ziele nach § 1 Abs. 2 hat die Verordnung nach Abs. 2 jedenfalls folgende Vorgaben festzulegen:

  1. 1. Mindestabstände zu geschlossenen Siedlungsgebieten, wobei zum geschlossenen Wohnbauland (§ 33 Abs. 3) ein Mindestabstand von 1 200 m einzuhalten ist;
  2. 2. maximal zulässige Gesamthöhen.

(6) Die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen in Vorrangzonen stellen ein überwiegendes öffentliches Interesse dar.

(7) Die Errichtung und der Betrieb von Klein- und Kleinstwindkraftanlagen ist nur auf Flächen außerhalb des Ortsgebietes zulässig, die als Bauland-Betriebsgebiet oder Bauland-Industriegebiet gewidmet sind.

23.12.2024

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte