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§ 33 Bgld. RPG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.1.2025

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 27/2021, LGBl. Nr. 34/2023, LGBl. Nr. 11/2024, LGBl. Nr. 108/2024 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 34/2023, LGBl. Nr. 108/2024 zu Abs. 5: LGBl. Nr. 27/2021, LGBl. Nr. 108/2024 zu Abs. 6: LGBl. Nr. 27/2021 zu Abs. 7: LGBl. Nr. 27/2021, LGBl. Nr. 108/2024 (Entfall)

§ 33

Bauland

(1) Als Bauland sind nur solche Flächen vorzusehen, die sich auf Grund natürlicher Voraussetzungen für die Bebauung eignen und den voraussichtlichen Baulandbedarf der Gemeinde zu decken imstande sind. Gebiete, deren Erschließung unwirtschaftliche Aufwendungen für die Wasserversorgung, die Abwässerbeseitigung, die Stromversorgung oder für den Verkehr erforderlich machen würde oder die sich wegen der Grundwasserverhältnisse, der Bodenverhältnisse oder der Hochwassergefahr für die Bebauung nicht eignen, dürfen nicht als Bauland gewidmet werden.

(2) Innerhalb des Baulandes können Flächen, deren widmungsgemäßer Verwendung zur Zeit der Planerstellung wegen mangelnder Erschließung öffentliche Interessen entgegenstehen, als Aufschließungsgebiete gekennzeichnet und, wenn eine bestimmte zeitliche Reihenfolge der Erschließung zweckmäßig ist, in verschiedene Aufschließungszonen unterteilt werden. Mängel in der Grundstücksstruktur, die einer geordneten und flächensparenden Bebauung und entsprechenden Erschließung entgegenstehen, sind durch Zusammenlegungsübereinkommen (§ 24 Abs. 4) zu beseitigen.

(3) Im Bauland sind nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit Wohngebiete, Dorfgebiete, Geschäftsgebiete, Industriegebiete, Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete, Baugebiete für Erholungs- oder Tourismuseinrichtungen, Sondergebiete und Baugebiete für förderbaren Wohnbau gesondert auszuweisen.

  1. 1. Als Wohngebiete sind solche Flächen vorzusehen, die für Wohngebäude samt den dazugehörigen Nebenanlagen (wie zB Garagen, Gartenhäuschen) bestimmt sind. Darüber hinaus sind
  1. a) Einrichtungen und Betriebe, die der täglichen Versorgung und den wesentlichen sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Wohngebietes dienen (wie zB Bauten des Einzelhandels und Dienstleistungsgewerbes, Kindergärten, Kirchen, Schulen) und
  2. b) Räumlichkeiten für Büros ohne angeschlossene Betriebsanlage und Räumlichkeiten für personenbezogene Dienstleistungen, solange der überwiegende Verwendungszweck der im funktionellen Zusammenhang stehenden Bauwerke in der Wohnnutzung liegt,
  1. 2. Als Dorfgebiete sind solche Flächen vorzusehen, die vornehmlich für Bauwerke land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und der sonstigen Tierhaltung, die über die übliche Haltung von Haustieren und Nutztieren zur Deckung des Eigenbedarfes hinausgeht sowie die für Gebäude, die der sozialen Infrastruktur dienen, bestimmt sind. Weiters sind Gebäude zulässig, die den wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung dienen (Wohngebäude samt den dazugehörigen Nebenanlagen, Gebäude für gewerbliche Kleinbetriebe, Gebäude für den Tourismus, öffentliche Gebäude usw.) und sich den örtlichen Gegebenheiten und dem Charakter des Dorfgebietes anpassen.
  2. 3. Als Geschäftsgebiete sind Flächen innerhalb des zentralen Ortsbereichs vorzusehen, die vorwiegend für öffentliche Bauten, Verwaltungsgebäude, Handels- und Dienstleistungsbetriebe, für Gebäude und Einrichtungen des Tourismus, für Versammlungs- und Vergnügungsstätten, im Übrigen aber für Wohngebäude samt den dazugehörigen Nebenanlagen bestimmt sind. Bauliche Anlagen, von denen erhebliche Umweltbelastungen für die Bewohner oder Besucher des Geschäftsgebietes ausgehen, sind im Geschäftsgebiet nicht zulässig. Die Widmungskategorie kann nur in zentralen Standorten also Zentren mit einem Schwerpunktangebot an öffentlichen und privaten Dienst- und Versorgungsleistungen sowie Bildungs- und Kulturangeboten mit überörtlicher Reichweite festgelegt werden.
  3. 4. Als Industriegebiete sind solche Flächen vorzusehen, die für gewerbliche Betriebsanlagen, die auf Grund ihrer Betriebstype eine übermäßige Beeinträchtigung der Umgebung verursachen, für dazugehörigen Geschäfts- und Verwaltungsgebäude sowie für den Betrieb notwendige Wohngebäude und Einrichtungen bestimmt sind. In Industriegebieten sind Zonen auszuweisen, die gemäß § 22a ausschließlich für Betriebe oder einzelne Arten von Betrieben bestimmt sind, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen. Inhaberinnen oder Inhaber von Betrieben, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, sind verpflichtet, den Dienststellen des Landes und der Gemeinden auf Verlangen ausreichende Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken als Grundlage für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Seveso-Betriebe, die Änderung bestehender Seveso-Betriebe oder neue Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Seveso-Betriebe zu übermitteln.
  4. 5. Als Betriebsgebiete sind solche Flächen vorzusehen, in denen nur gewerbliche Betriebsanlagen sowie die betriebsnotwendigen Verwaltungsgebäude, für den Betrieb notwendige Wohnungen, wenn diese mit dem Betriebsgebäude eine bauliche Einheit bilden oder Lagerplätze, die eine räumliche und funktionelle Einheit mit dem Betrieb aufweisen, errichtet werden dürfen, die auf Grund ihrer Betriebstype keine das örtlich zumutbare Maß übermäßige Lärm-, Staub- oder Geruchsbelästigung und keine schädliche, störende oder gefährliche Einwirkung durch beispielsweise Dämpfe, Gase, Explosionsstoffe oder Strahlung auf die Umgebung verursachen.
  5. 6. Als gemischte Baugebiete sind solche Flächen vorzusehen, auf denen
  1. a) Wohngebäude samt den dazugehörigen Nebenanlagen und
  2. b) sonstige Gebäude und Betriebsanlagen, die keine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefährdung oder Belästigung der Nachbarinnen und Nachbarn oder eine übermäßige Belastung des Straßenverkehrs verursachen,
  1. 7. Als Baugebiete für Erholungs- oder Tourismuseinrichtungen sind solche Flächen vorzusehen, auf denen Gebäude, Einrichtungen und Anlagen für die Erholung der ansässigen Bevölkerung oder Dritter errichtet werden können, wie Ferienwohnhäuser, Feriensiedlungen (Feriendörfer), Ferienzentren, Wochenendhäuser, Ferienheime, Kuranstalten, Bäder, zugehörige Versorgungseinheiten usw. Dabei ist zu unterscheiden zwischen
  1. a) Baugebieten, in denen ausschließlich Nutzungen im Zusammenhang mit auf Gewinnerzielung ausgerichteten Tourismus zulässig sind,
  2. b) Baugebieten, in denen neben auf Gewinnerzielung ausgerichteten Tourismuseinrichtungen auch Anlagen und Einrichtungen zulässig sind, die der Erholungs- oder Freizeitnutzung dienen, und
  3. c) Baugebieten, die zusätzlich zu den vorangegangenen Nutzungen auch eine Wohnnutzung in Form eines Hauptwohnsitzes in baulich eingeschränkter Form zulassen.
  1. 8. Als Sondergebiete sind solche Flächen vorzusehen, die für Bauten bestimmt sind, die sich nach der Art oder den Umständen des jeweiligen Bauvorhabens oder im Hinblick auf die gewachsene Bebauungsstruktur nicht unter Z 1 bis 7 und 9 einordnen lassen oder die einer besonderen Standortsicherung bedürfen, wie Erstaufnahmestellen im Sinne von § 4 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018, Kasernen, allgemeine Krankenanstalten, Klöster, Burgen und Schlösser. Bei der Festlegung von Sondergebieten ist der jeweilige Verwendungszweck auszuweisen.
  2. 9. Als Baugebiete für förderbaren Wohnbau sind solche Flächen vorzusehen, auf denen nur förderbare Wohnbauten gemäß § 3 Z 2, 3, 4 und 7 Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2018 - Bgld. WFG 2018, LGBl. Nr. 69/2018, in der jeweils geltenden Fassung, von gemeinnützigen Einrichtungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3, 5 und 6 Bgld. WFG 2018 errichtet werden dürfen. Darüber hinaus sind
  1. a) Einrichtungen, die dazu dienen, den täglichen Bedarf der Bevölkerung, zu decken und
  2. b) Räumlichkeiten für Büros ohne angeschlossene Betriebsanlage und Räumlichkeiten für personenbezogene Dienstleistungen, solange der überwiegende Verwendungszweck der im funktionellen Zusammenhang stehenden Bauwerke in der Wohnnutzung liegt,
  1. 1 0. Als Zentrumsgebiete sind solche Flächen vorzusehen, die auf Grund ihrer typischen und gewachsenen Strukturen hinsichtlich Bebauungsform, Dichte und Nutzungsmischung einen charakteristischen zentralen Ortsbereich darstellen und für die Errichtung von öffentlichen, sozialen und kulturellen Einrichtungen sowie Orten der Kommunikation bestimmt sind. Darüber hinaus ist die Errichtung von Gebäuden für gewerbliche Klein- und Mittelbetriebe, für Wohngebäude samt dazugehörigen Nebenanlagen sowie für sonstige Gebäude und Betriebsanlagen, die keine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefährdung verursachen, zulässig. Bauliche Anlagen, von denen erhebliche Umweltbelastungen für die Bewohner oder Besucher des Zentrumsgebietes ausgehen, sind in Zentrumsgebieten nicht zulässig.

(4) Die Lage der einzelnen Baulandkategorien ist so aufeinander abzustimmen, dass unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter der jeweiligen Baulandkategorie gegenseitige Beeinträchtigungen und örtlich unzumutbare Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung, sonstige Luftverunreinigungen oder Erschütterungen möglichst vermieden werden.

(5) Unbebaute Flächen, die gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 bis 9 als Bauland gewidmet sind, sich jedoch innerhalb der 30-jährlichen Hochwasseranschlagslinie befinden, sind im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ersichtlich zu machen.

(6) Sofern bereits Projekte zur Herstellung der Hochwasserfreiheit eingeleitet wurden, kann alternativ zur Vorgangsweise gemäß Abs. 5 für den Zeitraum von maximal fünf Jahren eine befristete Bausperre in sinngemäßer Anwendung von § 52 erlassen werden.

27.12.2024

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