LGBl. Nr. 107/2024
§ 22e
Windkraft- und Photovoltaikabgabe
(1) Insbesondere als Ausgleich für die durch
- 1. Photovoltaikanlagen gemäß § 22d Abs. 3,
- 2. Photovoltaikanlagen im Sinne des § 56 Abs. 12 auf Grünflächen mit gesonderter Ausweisung gemäß § 40 Abs. 2 für Photovoltaik und für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie,
- 3. Windkraftanlagen gemäß § 22f,
- 4. Windkraftanlagen im Sinne des § 56 Abs. 12 auf Grünflächen mit gesonderter Ausweisung gemäß § 40 Abs. 2 für Windkraftanlagen,
- bewirkte Belastung des Landschaftsbildes erhebt das Land eine Abgabe auf alle Windkraft- und Photovoltaikanlagen gemäß Z 1 bis 4.
(2) Die Windkraft- und die Photovoltaikabgabe sind gemeinschaftliche Landesabgaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 lit. a Finanz-Verfassungsgesetz 1948 - F-VG 1948, BGBl. Nr. 45/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012. Sie fallen nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 5 für Photovoltaikanlagen in Höhe von jährlich 700 Euro pro Megawatt und für Windkraftanlagen in Höhe von jährlich 1 500 Euro pro Megawatt jener Gemeinde zu, in deren Gemeindegebiet die Anlage errichtet wurde, im Übrigen fallen sie dem Land zu. Für Anlagen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2022 rechtskräftig genehmigt und fertiggestellt wurden, fallen die Abgaben schrittweise nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 5 wie folgt den Gemeinden zu, in deren Gemeindegebiet die Anlage errichtet wurde: Für Photovoltaikanlagen erfolgt ein linearer Anstieg von einem Betrag in Höhe von 350 Euro pro Megawatt bis zu 700 Euro pro Megawatt über eine Laufzeit von vier Jahren, für Windkraftanlagen erfolgt ein linearer Anstieg von einem Betrag in Höhe von 400 Euro pro Megawatt bis zu 1 500 Euro pro Megawatt über eine Laufzeit von vier Jahren. Das Land hat den Gemeinden die Ertragsanteile bis 15. April des Folgejahres zu überweisen. Die Landesabgabe fließt zur Gänze dem Klima- und Sozialfonds des Land Burgenland zu und ist zweckgewidmet für Klima- und Sozialprojekte.
(3) Zur Entrichtung der Abgabe ist die Inhaberin oder der Inhaber der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage gemäß dem Burgenländischen Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59/2006, und in Fällen, in denen eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist, die Inhaberin oder der Inhaber der Baubewilligung verpflichtet. Ein Inhaberwechsel ist der Abgabenbehörde anzuzeigen. Bis zum Einlangen dieser Anzeige bleibt die frühere Inhaberin oder der frühere Inhaber Abgabenschuldnerin oder Abgabenschuldner.
(4) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Fertigstellung der Anlage und endet mit deren Abbruch. Die erstmalige Abgabe wird drei Monate nach Ablauf des Monats der Fertigstellung, jede weitere zum 30. Juni eines jeden Jahres fällig. Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag an das Land zu entrichten. Die Abgabenbehörde kann die Genehmigungsbehörde gemäß § 22e Abs. 3 im Rahmen des Verfahrens zur Abgabenfestsetzung auffordern, der Abgabenbehörde den Namen der Inhaberin oder des Inhabers der Genehmigung bzw. Bewilligung gemäß § 22e Abs. 3, ihre oder seine Kontaktdaten wie insbesondere die Adresse sowie Standort, Leistung, Fläche und Genehmigungsdauer der Anlage zu übermitteln. Die Abgabenbehörde ist berechtigt, diese Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Einhebung, die zwangsweise Einbringung und die übrigen Aufgaben der Abgabenbehörde im Zusammenhang mit dieser Abgabe erforderlich ist. Die Einhebung und zwangsweise Einbringung und die übrigen Aufgaben der Abgabenbehörde obliegen dem Amt der Landesregierung als Abgabenbehörde.
(5) Die Landesregierung hat die Höhe der Abgaben unter Bedachtnahme auf die Leistung der Photovoltaikanlagen und der Windkraftanlagen durch Verordnung festzusetzen. Die Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. In dieser Verordnung kann für Photovoltaikanlagen maximal eine jährliche Abgabe in Höhe von 1 400 Euro pro Megawatt und für Windkraftanlagen maximal eine jährliche Abgabe in Höhe von 3 000 Euro pro Megawatt vorgesehen werden. Für Anlagen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2022 rechtskräftig genehmigt und fertiggestellt wurden, sind Abgaben schrittweise bis zur maximal jährlichen Abgabe wie folgt vorgesehen: Für Photovoltaikanlagen erfolgt ein linearer Anstieg von einer minimalen Abgabe in Höhe von 700 Euro pro Megawatt bis zur maximalen Abgabe über eine Laufzeit von vier Jahren, für Windkraftanlagen erfolgt ein linearer Anstieg von einer minimalen Abgabe in Höhe von 800 Euro pro Megawatt bis zur maximalen Abgabe über eine Laufzeit von vier Jahren.
(6) Die Landesregierung hat die Beträge nach der Verordnung gemäß Abs. 5 zweiter Satz in Bezug auf Windkraftanlagen beginnend mit 1. Jänner 2023 sowie in Bezug auf Photovoltaikanlagen beginnend mit 1. Jänner 2024 jährlich marktpreisabhängig zu erhöhen. Ausgangsbasis für die marktpreisabhängige Erhöhung ist in Bezug auf die Windkraftabgabe für das Jahr 2023 der 10-jährige Preisdurchschnitt des EPEX Österreich Spot Base Monthly für die Jahre 2012 bis 2022, in Bezug auf die Photovoltaikabgabe für das Jahr 2024 der 10-jährige Preisdurchschnitt des EPEX Österreich Spot Base Monthly für die Jahre 2013 bis 2023. Die jeweilige Ausgangsbasis für die weiteren Erhöhungen sind für die jeweiligen Folgejahre der Preisdurchschnitt des EPEX Österreich Spot Base Monthly für die vorangegangenen zehn Jahre. Dabei sind Beträge auf zwei Kommastellen abzurunden.
(7) Die Windkraft- und Photovoltaikabgabe ist vom Amt der Landesregierung als Abgabenbehörde einzuheben. Die Abgabenbehörde hat die Abgabe durch Bescheid festzusetzen. Die Festsetzung gilt auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen ist.
23.12.2024
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