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§ 21g K-BPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

§ 21g
Durchführungsverordnungen

Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Rechtes der Europäischen Union jene Anforderungen näher zu bestimmen, unter welchen § 21e und § 21f entsprochen wird. Die Landesregierung darf in dieser Verordnung auch technische Richtlinien und Regelwerke, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegeben werden, oder Teile davon, für verbindlich erklären.

17.11.2022

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