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§ 21e K-BPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

6a. Hauptstück
Anforderungen an den Schutz der Gesundheit

§ 21e
Gammastrahlung

(1) Ein Baustoff darf nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn er hinsichtlich der von Baustoffen ausgehenden Gammastrahlung die Gesundheit der Benutzer einer baulichen Anlage nicht gefährdet.

(2) (entfällt)

(3) Baustoff im Sinne dieser Bestimmung ist jedes Bauprodukt, das dauerhaft in ein Bauwerk oder in Teile eines Bauwerks eingehen soll und dessen Leistungsmerkmale sich auf die Leistungsmerkmale des Bauwerks in Bezug auf die Exposition der Bauwerksnutzer gegenüber ionisierender Strahlung auswirkt.

17.11.2022

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