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Rechtsnews Bearbeiter: Sabine Kriwanek, Barbara Tuma 23.04.2025
... GewO 1994: § 117 , § 339 , § 340 , §§ 365 ff 1. Gelangt das VwG – anders als die Behörde – zum Ergebnis, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes vorliegen ( § 340 Abs 1 GewO 1994 ), hat es diesen Umstand mit Erkenntnis festzustellen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Da das VwG jedoch nicht anstelle der Behörde die Eintragung im GISA vornehmen kann, hat die Behörde diese Eintragung vorzunehmen (vgl § 340 Abs 1 zweiter Satz GewO 1994 ). Bei der Eintragung in das GISA handelt es sich um schlicht-hoheitliches Handeln . Welche Daten im GISA einzutragen sind, regeln die §§ 365 ff GewO 1994 ; in Bezug auf andere Rechtsträger als natürliche Personen § 365b GewO 1994 . Insb im Hinblick auf die allenfalls strittige Frage des (Zeitpunktes des) Entstehens der Gewerbeberechtigung kann es zwar angezeigt sein, die erforderliche Klarstellung in den Spruch des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses aufzunehmen. Daraus ergibt sich jedoch nicht , dass dem VwG generell die Aufgabe zukäme, die im GISA einzutragenden Daten iSd §§ 365 ff GewO 1994 (wie etwa die Firmenbuchnummer) im Spruch seines Erkenntnisses aufzuzählen. 2. Nach § 117 Abs 8 GewO 1994 ist bei der Anmeldung des Gewerbes der Immobilientreuhänder „zusätzlich zu den Erfordernissen gem § 339 Abs 3 [GewO 1994] der Nachweis der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung “ gem § 117 Abs 7 GewO 1994 zu erbringen. § 117 Abs 8 GewO 1994 stellt nicht bloß auf den Abschluss einer (aufrechten) Versicherung ab, sondern auf die Vorlage eines entsprechenden Nachweises . Die Bezugnahme auf § 339 Abs 3 GewO 1994 (Aufzählung der Belege, die einer Anmeldung anzuschließen sind) gibt klar zu erkennen, dass der Nachweis der Versicherung der Anmeldung (bzw dem Schriftsatz mit der Gewerbeanmeldung) angeschlossen sein soll....
Rechtsnews Bearbeiter: Sabine Kriwanek, Barbara Tuma 23.04.2025
... GewO 1994: § 32 Gemäß § 32 Abs 1a GewO 1994 steht Gewerbetreibenden auch das Erbringen von Leistungen anderer Gewerbe zu, wenn diese Leistungen die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen . Dabei dürfen die ergänzenden Leistungen insgesamt bis zu 30 % des im Wirtschaftsjahr vom Gewerbetreibenden erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenze dürfen auch ergänzende Leistungen reglementierter Gewerbe erbracht werden, wenn sie im Fall von Zielschuldverhältnissen bis zur Abnahme durch den Auftraggeber oder im Fall von Dauerschuldverhältnissen bis zur Kündigung der ergänzten eigenen Leistungen beauftragt werden und sie außerdem bis zu 15 % der gesamten Leistung ausmachen. Aus den Erläuterungen zur Gewerberechtsnovelle BGBl I 2017/94 ergibt sich, dass dieses Nebenrecht an ein zeitliches Naheverhältnis zur Erbringung der eigenen Leistungen in der Hauptsache gebunden bleiben soll. Die zeitliche Grenze bei Zielschuldverhältnissen soll die Abnahme durch den Auftraggeber bilden (bei Dauerschuldverhältnissen die Kündigung). Ein späterer Folgeauftrag , der sich ausschließlich oder überwiegend auf eine Tätigkeit bezieht, die nicht vom bestehenden Gewerbeumfang gedeckt ist, kann nach Abnahme bzw Kündigung nicht mehr unter Berufung auf diese Bestimmung angenommen werden, auch wenn der Gewerbetreibende zu den gem Vorauftrag erbrachten Leistungen befugt war und die gem Folgeauftrag zu erbringenden Leistungen als „wirtschaftlich ergänzend“ behauptet werden (vgl RV 1475 BlgNR 25. GP 5 f). Bei der Frage, ob gem § 32 Abs 1a GewO 1994 ergänzende Leistungen reglementierter Gewerbe erbracht werden können, kommt es nach dem insofern eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung aber nicht darauf an, ob die diesbezügliche Beauftragung schon im ursprünglichen Auftrag betreffend die Hauptleistung erfolgt ist. Vielmehr ist als maßgeblicher zeitlicher Aspekt darauf abzustellen, ob (im Fall eines Zielschuldverhältnisses wie hier) die ergänzenden Leistungen bis zur Abnahme der Hauptleistung durch den Auftraggeber beauftragt werden (vgl dazu erneut RV 1475 BlgNR 25. GP 5 f], wonach - nur - ein späterer Folgeauftrag nach Abnahme nicht mehr unter Berufung auf diese Bestimmung angenommen werden kann)....
Rechtsnews Bearbeiter: Sabine Kriwanek, Barbara Tuma 23.04.2025
... Klarstellung der Rechtslage. GewO 1994: § 32 Nach der Rsp des VwGH stehen die in § 32 GewO 1994 genannten „ sonstigen Rechte “ nur denjenigen Gewerbetreibenden zu, die bereits über ein Recht nach der GewO 1994, somit eine Gewerbeberechtigung, verfügen. Die „sonstigen Rechte“ nach § 32 GewO 1994 kommen unterschiedslos allen Gewerbetreibenden zu, gleichgültig, ob sie Erzeuger, Händler oder Dienstleister sind, gleichgültig auch, ob ein freies oder reglementiertes Gewerbe ausgeübt wird. Auch Inhabern eines freien Gewerbes , wie etwa Werbeagenturen oder (wie hier) Dienstleistern in der automatischen Datenverarbeitung, stehen daher die Rechte des § 32 GewO 1994 grds zu. § 32 Abs 1 Z 15 GewO 1994 berechtigt zum (näher beschriebenen) unentgeltlichen Ausschank von Getränken . Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs 1 Z 15 GewO 1994 ist die Verabreichung kleiner Speisen oder Imbisse von dieser Bestimmung jedoch nicht umfasst. Der wirtschaftliche Schwerpunkt bzw die Eigenart des Betriebs stellt gem § 32 Abs 2 erster Satz GewO 1994 eine Schranke für die Ausübung der Rechte des § 32 Abs 1 und Abs 1a GewO 1994 dar und soll eine missbräuchliche Inanspruchnahme dieser Rechte hintanhalten. Ein eigenes Nebenrecht vermittelt § 32 Abs 2 erster Satz GewO 1994 nicht. Nach § 32 Abs 1a GewO 1994 steht Gewerbetreibenden auch das Erbringen von Leistungen anderer Gewerbe zu, wenn diese Leistungen die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen . § 32 Abs 1a GewO 1994 setzt voraus, dass die eigene - also die von der Gewerbeberechtigung umfasste - und die ergänzte Leistung für den Nachfrager eine sinnvolle Gesamtleistung ergeben müssen. Eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung iSd § 32 Abs 1a GewO 1994 hat eine komplementierende Funktion (hier: Gewerbe „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ – Zurverfügungstellen bzw Anbieten von kostenlosen Snacks keine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung iSd § 32 Abs 1a GewO 1994 )....
Rechtsnews Bearbeiter: Severin Schragl 23.04.2025
... BFH 20. 11. 2024, VI R 33/21 Sachverhalt Der Kläger und Revisionskläger (idF Kl) verfügte im Streitzeitraum 2012–2014 über einen Wohnsitz in Deutschland und in Frankreich. Hauptwohnsitz und familiärer Lebensmittelpunkt lagen dabei in Frankreich. Der Kl war als leitender Angestellter bei einer deutschen GmbH beschäftigt und übte seine Tätigkeit zum Teil in Deutschland aus. Im Jahr 2012 belief sich der auf Deutschland entfallende Zeitanteil auf 60,6 %, 2013 auf 53,7 % und 2014 auf 49,3 %. Entsprechend teilte das deutsche Finanzamt die Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis zwischen den Vertragsstaaten auf und besteuerte nur den auf Deutschland entfallenden Teil, während der Rest unter Progressionsvorbehalt freigestellt wurde. Mit Ende des Jahres 2014 hat der Kl seine Tätigkeit eingestellt, das arbeitsrechtliche Ende der Beschäftigung fiel auf den 20. 1. 2015. Im Aufhebungsvertrag wurde ua eine Abfindungszahlung statuiert. Bereits zuvor wurden dem Kl Mitarbeiterbeteiligungen gewährt, die er im Februar und März 2015 ausüben konnte. Der Kl sah die Einkünfte aus der Abfindung und den Mitarbeiterbeteiligungen als in Deutschland steuerbefreit an, das Finanzamt erachtete die geldwerten Vorteile hingegen als in Deutschland zu 50 % steuerpflichtig. Entscheidung des BFH Der BFH hält zunächst fest, dass der Kl in Deutschland aufgrund seines Wohnsitzes mit seinem Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig ist. Abkommensrechtlich ist er hingegen in Frankreich ansässig, weil sich dort nach Art 2 Abs 1 Z 4 lit b DBA Deutschland-Frankreich (idF: DBA D-F) der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet. Gem Art 13 Abs 1 S 1 DBA D-F können Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Arbeit ausgeübt wird....
Rechtsnews Bearbeiter: Sabine Kriwanek, Barbara Tuma 22.04.2025
... ABGB: § 1295 , § 1431 , § 1489 IPRG: § 11 , § 35 Rom II-VO: Art 14 ZPO: § 226 Im konkreten Fall (Klage einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, an die der österreichische Spieler seine Rückforderungsansprüche für Spielverluste iZm unzulässigem Online-Glücksspiel abgetreten hat, gegen die in Malta ansässige Bekl) erscheint die Annahme des BerufungsG, dass die Parteien österreichisches Recht gewählt hätten, im Licht der höchstgerichtlichen Rsp vertretbar. Die Kl berief sich schon in erster Instanz ausdrücklich auf die Anwendbarkeit österreichischen Rechts und bezog sich dabei auf den grenzüberschreitenden Sachverhalt und – wenn auch unzutreffend – auf die Rom-I-VO. Daher konnte das Vorbringen der Bekl unter ausdrücklicher Bezugnahme (nur) auf österreichische Normen, Rsp und Lit (beginnend mit ihrem vorbereitenden Schriftsatz) vertretbar als Rechtswahl des österreichischen Rechts gewertet werden. Die Kl hatte hier vorgebracht, welche Gesamtverluste der Spieler in einem fünfjährigen Zeitraum erlitten habe – was die Bekl außer Streit stellte. Wenn die Bekl unter diesen Umständen die Verjährung eines Teils der Ansprüche einwenden möchte, muss sie nicht nur zum Zeitpunkt der Kenntnis des Spielers von Schaden und Schädiger vorbringen, sondern auch zu den Zeitpunkten der Eintritte der einzelnen Verluste . Anders ist nicht nachvollziehbar, welche Teile des Klagebegehrens verjährt sein mögen. Entgegen der – zumindest noch in erster Instanz – vertretenen Ansicht der Bekl macht das Fehlen von Vorbringen zu den einzelnen Spielvorgängen hier nicht die Klage unschlüssig, weil es nicht an anspruchsbegründenden, sondern anspruchsvernichtenden Tatsachenbehauptungen fehlt. OGH 25. 2. 2025, 4 Ob 112/24k Entscheidung Die Bekl wiederholt auch in der Revision ihren Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens : Der Spieler hätte auch dann ihr Angebot an Online-Glücksspiel in Anspruch genommen, wenn die Bekl über eine österreichische Lizenz verfügt hätte....
Rechtsnews Bearbeiter: Sabine Kriwanek, Barbara Tuma 22.04.2025
... ABGB: § 1304 AHG: § 1 , § 2 KFG: §§ 28 ff , § 31a Im vorliegenden Fall haftet die Bekl dem Kl nach dem AHG für die Kosten des rechtswidrig geführten (falschen) Verfahrens , und zwar schon weil die Anwendung dieses Verfahrens durch die Behörde unvertretbar war: Im Hinblick auf die in Deutschland erteilte „nationale Einzelbetriebserlaubnis “ wäre in Österreich ein Verfahren nach Art 31a Abs 6 zweiter Fall iVm Abs 7 KFG 1967 durchzuführen gewesen. Die Behörde hat jedoch nicht ein solches Verfahren durchgeführt, sondern ein – wie der Kl es beschreibt – „volles“ Zulassungsverfahren nach §§ 28 ff KFG 1967 , wobei nach § 22 KDV 1967 sämtliche Nachweise gem Anlage 3e bis 3i verlangt wurden und zB auch eine originäre Prüfung der Abgasklasse LEV2 erfolgte, die bereits in Deutschland mit EURO 5 beurteilt worden war (was schon aus der Zulassungsbescheinigung ersichtlich war, die der Kl mit dem ersten Mail vorgelegt hatte). Diese Vorgangsweise entsprach schon nicht der (durch das Unionsrecht vorgegebenen) nationalen Rechtslage . Bereits aus § 31a Abs 7 KFG 1967 ergab sich eindeutig das von der Behörde richtigerweise anzuwendende Verfahren nach § 31a Abs 6 zweiter Fall KFG 1967 , das gewährleisten hätte sollen, „unnötigen Verwaltungsaufwand und zusätzliche Kosten“ bei Zulassungsverfahren für Kfz zu vermeiden, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht wurden. Die Nichtanwendung des vorgesehenen Verfahrens durch die Behörde kann daher auch nicht als vertretbar beurteilt werden. Nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts ( § 1304 ABGB ) setzt auch der Ausschluss des Ersatzanspruchs nach § 2 Abs 2 AHG eine Sorglosigkeit des Amtshaftungsklägers im Umgang mit seinen eigenen Rechtsgütern voraus. Dabei kommt es einerseits auf die konkreten Kenntnisse und Fähigkeiten des Geschädigten und andererseits auf die gesamten Begleitumstände seines Verhaltens an. Der Kl ist zwar Rechtsanwalt . Dennoch kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er seinen Antrag nicht umgestellt hat, als ihn die Behörde erstmals auf ein Verfahren nach § 31a Abs 6 KFG 1967 aufmerksam machte: Es wurde ihm nämlich die Sinn- und Aussichtslosigkeit dieses Vorgehens bedeutet(„keine Aussicht auf positive Erledigung“; „aus zeitlichen Gründen nicht in Ihrem Interesse“) und die Behörde nahm im Übrigen in ihrer Korrespondenz ohnehin nur auf den (hier nicht einschlägigen) ersten Fall des § 31a Abs 6 KFG 1967 Bezug....
Rechtsnews Bearbeiter: Sabine Kriwanek, Barbara Tuma 22.04.2025
Rechtsnews Bearbeiter: Raphaela Riegler 22.04.2025
Rechtsnews Bearbeiter: Sabine Kriwanek, Barbara Tuma 22.04.2025
... StVO: § 43 , § 44 , § 51 , § 52 Das Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung ist durch die Anbringung eines Straßenverkehrszeichens gem § 52 lit a Z 10b StVO 1960 kundzumachen, es sei denn , dass am Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung eine weitere Geschwindigkeitsbeschränkung beginnt (wiederum kundgemacht durch Anbringung eines Straßenverkehrszeichens). Es ist nicht ersichtlich, dass hier vor dem Kreisverkehr eine weitere Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet und kundgemacht wäre. Die angefochtene Geschwindigkeitsbeschränkung wurde daher – mangels Kundmachung ihres Endes mittels Anbringung eines Straßenverkehrszeichens gem § 52 lit a Z 10b StVO 1960 an dem Ort, der in der angefochten Verordnungsbestimmung festgelegt ist ("BP 17,4 + 51 m [Kreisverkehr]") – nicht gesetzmäßig kundgemacht. Die von der verordnungserlassenden Behörde vertretene Ansicht, dass ein Kreisverkehr eine Geschwindigkeitsbeschränkung in dem Sinn „ aufhebt “, dass eine Kundmachung des Endes der Geschwindigkeitsbeschränkung unterbleiben könne, findet in der StVO 1960 keine Deckung . VfGH 25. 2. 2025, V 324/2023 Hinweis : Vgl auch VwGH 6. 3. 2025, Ra 2024/02/0106 , Rechtsnews 36608 . Darin hat der VwGH ausgesprochen, dass die Frage der Beendigung einer Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 52 lit a Z 10a StVO an einer Kreuzung mit Kreisverkehr grds nicht anders zu beurteilen ist wie in Konstellationen, in denen sich die einmündenden Straßen ohne Kreisverkehr kreuzen. Kann ein Fahrzeuglenker davon ausgehen, dass die geschwindigkeitsbeschränkte Straße oder Straßenstrecke am Kreisverkehr nicht endet, sondern von diesem nur unterbrochen wird, so würde die Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 52 lit a Z 10a StVO - so sie korrekt kundgemacht ist - über den Kreisverkehr hinweg gelten. In allen anderen Fällen muss die vom Verordnungsgeber beabsichtigte Weitergeltung oder Beendigung der Geschwindigkeitsbeschränkung durch entsprechende Vorschriftszeichen kundgemacht werden und kann auf diese Anordnungen an einem Kreisverkehr nicht verzichtet werden....
Rechtsnews Bearbeiter: Sabine Kriwanek, Barbara Tuma 18.04.2025
... DSGVO: Art 57 1. Infolge der Vorabentscheidung in diesem Verfahren EuGH 9. 1. 2025, C-416/23 , RdW 2025/153 , hat der VwGH nun ua ausgesprochen, dass die Datenschutzbehörde die Behandlung einer Datenschutzbeschwerde gem Art 57 Abs 4 DSGVO nur bei Vorliegen von Missbrauchsabsicht der bf P verweigern darf und der Aufsichtsbehörde dabei für das Vorliegen der Missbrauchsabsicht die Beweislast obliegt. Allein die überdurchschnittlich hohe Anzahl von Beschwerden einer Person reicht nicht als Nachweis , kann jedoch ein Indiz für Missbrauchsabsicht sein. Von einer Missbrauchsabsicht ist dann auszugehen, wenn die Erhebung von Datenschutzbeschwerden erfolgt, ohne dass dies objektiv erforderlich ist, um die Rechte der bf P aus der DSGVO schützen, sondern einem anderen Zweck dient und die bf P ohne diese sachfremden Gründe die Vielzahl an Datenschutzbeschwerden nicht erhoben hätte. Das Vorliegen eines solchen anderen Zwecks ist anhand aller relevanten Umstände jedes Einzelfalls und hinsichtlich der von der Datenschutzbehörde konkret abgelehnten Beschwerde festzustellen. Lediglich als ein Beispiel für das Vorliegen eines anderen Zwecks führt der EuGH die Absicht der bf P an, das ordnungsgemäße Funktionieren der Behörde zu beeinträchtigen, indem sie die Behörde mit Anfragen überflutet. Ein Indiz für andere Ziele hinter einer hohen Zahl von Datenschutzbeschwerden gegen eine Vielzahl von Verantwortlichen ist etwa, wenn die bf P zu den Verantwortlichen keinen Bezug hat und keine Anhaltspunkte für die Verarbeitung personenbezogener Daten der bf P durch die Verantwortlichen bestehen....
Rechtsnews Bearbeiter: Sabine Kriwanek 18.04.2025
... ABGB: § 6 B-VG: Art 18 PassG: § 3 , § 7 , § 14 PassG-DV: § 6 UG: § 88 Die Gründe für die Passversagung sind in § 14 Abs 1 PassG geregelt. Gemäß dessen Z 1 ist die Ausstellung eines Reisepasses zu versagen, wenn der Passwerber seine Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag. Gemäß § 3 Abs 2a zweiter Satz PassG handelt es sich bei akademischen Graden, die aufgrund des Gesetzes - wie vorliegend wesentlich gem § 88 UG - in amtlichen Urkunden eingetragen werden können, um ein identitätsbezogenes Datum. Vermag der Passwerber den Nachweis dieses identitätsbezogenen Datums, dessen Eintragung er beantragt, zur Festlegung seiner Identität nicht zweifelsfrei zu erbringen, ist ihm die Ausstellung des Reisepasses mit den beantragten Eintragungen gem § 14 Abs 1 Z 1 PassG zu versagen. Unter den Begriff „ akademischer Grad “ iSd § 6 Abs 1 PassG-DV iVm § 88 Abs 1a UG sind solche von inländischen postsekundären Bildungseinrichtungen oder anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen eines EU- bzw EWR-Mitgliedstaates Absolventinnen und Absolventen von Studien und Hochschul- bzw Universitätslehrgängen verliehenen Bezeichnungen zu verstehen, die im Sitzstaat der Bildungseinrichtung staatlich als „akademischer Grad“ anerkannt sind. VwGH 20. 3. 2025, Ro 2022/01/0010...
Rechtsnews Bearbeiter: Sabine Kriwanek, Barbara Tuma 18.04.2025
... SDG: § 4 , § 6 , § 9 , § 10 , § 11 Die „ Rezertifizierung “ besteht nach § 6 Abs 1 SDG in der Verlängerung der (jeweils befristeten) Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste und setzt damit schon begrifflich eine bestehende Eintragung in diese Liste voraus (vgl etwa auch § 6 Abs 2 SDG , wonach die Eintragung bis zur Entscheidung über einen fristgerecht gestellten Rezertifizierungsantrag aufrecht bleibt, oder § 9 Abs 1 Z 2 SDG , wonach das Unterbleiben der Rezertifizierung zur Löschung aus der Liste führt). Nach der klaren gesetzlichen Regelung ist somit die aufrechte Eintragung des Antragstellers in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste Voraussetzung für eine Rezertifizierung nach § 6 SDG . Genauso klar ist gesetzlich in § 9 Abs 1 Z 3 SDG geregelt, dass mit der Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger (mit rk Bescheid bzw verwaltungsgerichtlichem Erkenntnis) die Löschung aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste vorzunehmen ist, womit die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger erlischt. Ist somit der Antragsteller zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen , etwa weil ihm die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger rk entzogen wurde, so kann seinem Antrag auf Rezertifizierung nach § 6 SDG schon nach der eindeutigen Rechtslage nicht stattgegeben werden. Weiters unterscheidet das SDG eindeutig zwischen einem Antrag auf Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ( § 4 SDG ) und einem Antrag auf Verlängerung dieser Eintragung („ Rezertifizierung “, § 6 SDG ) und sieht dafür insb unterschiedliche Antragsangaben und Antragsbeilagen vor....
Rechtsnews Bearbeiter: Sabine Kriwanek, Barbara Tuma 18.04.2025
Rechtsnews Bearbeiter: Stefan Pregesbauer 18.04.2025
... BFG 20. 1. 2025, RV/7103637/2024 Sachverhalt Die beschwerdeführende Gesellschaft (Bf) wandte sich mit einer Bescheidbeschwerde gegen die Bescheide, mit denen Zinsen für COFAG-Rückerstattungen festgesetzt worden waren, an das BFG. Rechtsgrundlage für diese Verzinsung ist § 16 Abs 1 COFAG-NoAG , wonach der Rückerstattungsbetrag ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides mit einem Zinssatz von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen ist. § 16 Abs 1 COFAG-NoAG ist am 1. 8. 2024 rückwirkend in Kraft getreten. Davor hat keine explizite Rechtsgrundlage zur Verzinsung dieser Rückerstattungen bestanden. Nach Ansicht der Bf sei erst durch den wegen Verfassungswidrigkeit bekämpften § 16 Abs 1 COFAG-NoAG rückwirkend eine Verzinsung von Rückforderungen für Zeiträume vor dem 1. 8. 2024 eingeführt worden. Entscheidung des BFG Nach dem EuGH besteht die Verpflichtung, unionsrechtswidrige Beihilfen mit Zinsen zurückzufordern. Nur wenn eine rechtswidrige Beihilfe mit Zinsen zurückgefordert wird, kann der zu Unrecht erlangte Wettbewerbsvorteil neutralisiert werden ( Eisenberger/Holzmann , Das COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz – ein kritischer Überblick, SWK 2024, 1178 ). Es obliegt den nationalen Gerichten, das innerstaatliche Recht so weit wie möglich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auszulegen, wobei der ihnen bei der Ausgestaltung zukommende Entscheidungsspielraum im Sinne des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität anzuwenden ist ( EuGH 12. 5. 2021, C‑844/19 , technoRent International ; Holzmann , EuGH bejaht die Verzinsung von Vorsteuergutschriften, AVR 2021, 88). Im konkreten Fall wurde die Bf durch die später als rechtswidrig erkannten Beihilfen bereichert, denn sie erlangte dadurch einen Wettbewerbsvorteil....
Rechtsnews Bearbeiter: Sabine Kriwanek, Barbara Tuma 17.04.2025
... MedienG: § 1 , § 6 , § 8 Der Anspruch des Betroffenen gem § 6 Abs 1 MedienG auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung durch üble Nachrede in einem Medium besteht ausschließlich gegen den Medieninhaber iSd § 1 Abs 1 Z 8 MedienG . Medieninhaber eines elektronischen Mediums ist gem § 1 Abs 1 Z 8 lit c MedienG , wer dessen inhaltliche Gestaltung besorgt und dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst. Medieninhaber einer Website ist somit der für deren inhaltliche Gesamtgestaltung Letztverantwortliche. In diesem Sinn ist Medieninhaber einer Facebook-Profilseite deren Betreiber, dem die inhaltliche Gestaltung dieser Website zukommt und der die Möglichkeit hat, nicht nur eigene Beiträge, sondern auch Kommentare anderer Nutzer zu löschen oder für bestimmte Nutzer auszublenden und Kommentierende zu „sperren“. Dass auf der von einem Facebook-Nutzer betriebenen Profilseite andere Facebook-Nutzer – von ihrem Facebook-Konto aus – Postings in Form von Kommentaren veröffentlichen können, macht die Verfasser dieser Kommentare nicht zu Medieninhabern . Die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs nach § 6 Abs 1 MedienG erfordert Sachverhaltsannahmen, auf deren Grundlage die Anspruchsvoraussetzungen dieses Entschädigungstatbestands erfüllt sind. So erfordert die in einem Strafurteil ausgesprochene Verpflichtung des Angeklagten (vgl § 8 Abs 2 erster Satz MedienG ) zur Zahlung einer Entschädigung nach § 6 Abs 1 MedienG ua Tatsachenfeststellungen , die die rechtliche Annahme der Medieninhaberschaft des Angeklagten tragen . OGH 26. 2. 2025, 15 Os 55/24p ( 15 Os 160/24d , 15 Os 161/24a ) Entscheidung Nach den Feststellungen des LG Korneuburg erfolgten die von den Schuldsprüchen erfassten Veröffentlichungen auf den Facebook-Seiten des Privatanklägers und einer weiteren Person, die beide jeweils – auf Basis der erstrichterlichen Konstatierungen zu den Gestaltungsmöglichkeiten – Medieninhaber dieser Webseiten sind....