Der VwGH hat unter Bezugnahme auf den Katalog des § 53 Abs 2 Z 1 FPG bereits klargestellt, dass es sich bei der Verweigerung der Messung des Atemluftalkoholgehalts und beim Lenken eines Fahrzeugs ohne gültige Lenkberechtigung um schwerwiegende Verwaltungsübertretungen handelt (VwGH 20. 12. 2016, Ra 2016/21/0328). Gleiches gilt freilich auch für das Lenken eines Kfz im alkoholisierten Zustand.
Ra 2024/21/0087

