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Fahruntüchtigkeit iZm Alkohol oder Suchtgift, § 5 Abs 1 StVO ist erfüllt

Judikaturübersicht VerwaltungStVOJudikaturGerhard PürstlZVR 2025/208ZVR 2025, 486 Heft 12 v. 3.12.2025

Für die Erfüllung des Tatbestands des § 5 Abs 1 StVO kommt es darauf an, dass eine fahruntüchtige Person ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl sie vorher Alkohol oder Suchtmittel konsumiert hat. Nur jene Fahruntüchtigkeit, die überhaupt nicht durch Alkohol oder Suchtmittel hervorgerufen wurde, ist der Vorschrift des § 58 Abs 1 StVO zu unterstellen (VwGH 24. 5. 1989, 89/02/0025).

Ra 2024/02/0237

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