Es ist gerade die Aufgabe des Rettungsdienstes, in akuten lebensbedrohlichen Fällen Erste Hilfe zu leisten und mit der hierfür vorgesehenen Ausstattung, unter Verwendung des Einsatzfahrzeugs, den Patienten ggf der weiteren Versorgung in einer Klinik zuzuführen (vgl VwGH 25. 6. 2002, 99/03/0270). Die Verbringung einer Person in besorgniserregendem Zustand in ein Krankenhaus, ohne die Möglichkeit zu prüfen, ob nicht eine andere Transportgelegenheit, insb ein Rettungsfahrzeug, das als Einsatzfahrzeug nicht an Beschränkungen der Fahrgeschwindigkeit gebunden ist, zur Verfügung steht, vermag keinen Notstand hins der Übertretung der StVO zu begründen (vgl VwGH 11. 5. 1990, 90/18/0004; 12. 4. 1972, 1984/71).