Beim Hinterbliebenengeld einerseits und beim Schockschadensersatz andererseits handelt es sich um unterschiedliche Rechtsinstitute. Da die Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld dem Zweck diente, den Hinterbliebenen für immaterielle Beeinträchtigungen unterhalb der Schwelle einer Gesundheitsverletzung einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld einzuräumen, muss der dem Hinterbliebenen im Einzelfall zuerkannte Betrag im Regelfall hinter demjenigen zurückbleiben, der ihm zustände, wenn das von ihm erlittene seelische Leid die Qualität einer Gesundheitsverletzung hätte.