Das zu schützende Rechtsgut ist im Verfahren wegen Übertretung des § 18 Abs 1 StVO die Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr. Dieser kommt erhebliche Bedeutung zu, keinesfalls kann davon gesprochen werden, dass die Bedeutung dieses strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist. Diese Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gem § 99 Abs 3 lit a StVO immerhin Geldstrafen bis zu Euro 726,- und eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vorsieht (vgl VwGH 20. 11. 2015, Ra 2015/02/0167). Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzung für die Einstellung des Strafverfahrens.