§ 44a Z 1 VStG
Im StrafErk hat die Umschreibung einer Tat so präzise zu sein, dass der Besch seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist.