I. Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG ist erfüllt, wenn eine Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers nicht richtig und vollständig erfolgt ist (vgl Erk 3. 11. 2000, 2000/02/0194).
I. Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG ist erfüllt, wenn eine Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers nicht richtig und vollständig erfolgt ist (vgl Erk 3. 11. 2000, 2000/02/0194).