Bei Morbus Parkinson handelt es sich unzweifelhaft um eine Krankheit des Nervensystems. Wie sich aus § 5 Abs 2 FSG-GV 1997 ergibt, ist (ua) bei Erkrankungen des Nervensystems "eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme" einzuholen (vgl auch § 12 Abs 1 und 2 FSG-GV). Im Fall einer Entziehung einer Lenkberechtigung ist somit eine die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilende Stellungnahme eines Facharztes oder einer Fachärztin für Neurologie einzuholen, weil nur diese "Facharzt des entsprechenden Sonderfaches" iSd § 1 Z 2 FSG-GV sein können.