Eine Person hat in Anbetracht der dem Entziehungsbescheid vorangegangenen Verfahren und mangels jeglicher gegenteiligen Anhaltspunkte mit dem Entzug der Lenkberechtigung zu rechnen und eine Hinterlegungsanzeige mit spezifischem Absender zum Anlass zu nehmen, sich umgehend vom Inhalt dieses Schreibens Kenntnis zu verschaffen, sodass die Unkenntnis des Entziehungsbescheids kein mangelndes Verschulden bewirken kann (vgl VwGH 24. 7. 2019, Ra 2019/02/0115).