Für Konstellationen, in welchen das VwG das Ergebnis der Alkomatmessung aufgrund einer späteren Bestimmung des Blutalkoholgehalts nach einer Blutabnahme gem § 5 Abs 8 Z 2 StVO zu überprüfen hatte, wurden vom VwGH unter Bedachtnahme auf die Konstitution des Lenkers deutlich höhere Abbauquoten als ein stündlicher Abbauwert des Alkohols im Blut von durchschnittlich 0,1 bis 0,12 Promille aufgrund eines medizinischen Sachverständigengutachtens nicht beanstandet (vgl VwGH 3. 11. 2000, 98/02/0159; 23. 2. 2001, 2000/02/0038; 29. 1. 2003, 2001/03/0174 und 3. 9. 2003, 2001/03/0106).