Die Rsp des VwGH ist streng und lässt eine Entschuldigung kraft Notstands nur in Ausnahmefällen zu (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 6 Rz 12). So erkannte der VwGH, dass die von einem anderen Bf ins Treffen geführten "starken Unterleibskrämpfe" seiner Lebensgefährtin keineswegs unter den Begriff der "schweren unmittelbaren Gefahr" iSd § 6 VStG zu subsumieren seien (vgl VwGH 11. 5. 2004, 2004/02/0144). Dasselbe hat daher auch für einen Durchfall mit Schwindelanfall, wie gegenständlich eingewendet, zu gelten.