§§ 1, 5, 6, 9 Abs 2 EKHG
Ein auf Eisenbahngleisen liegender Felsbrocken löst eine vom Betriebsunternehmer des Eisenbahninfrastrukturunternehmens (EIU) der Eisenbahn zu vertretende außergewöhnl Betriebsgefahr aus, auch wenn dies durch höhere Gewalt (Felssturz) erfolgte.