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Aufforderungsbescheid gem § 24 Abs 4 FSG, auch nach Anordnung eines amtsärztlichen Gutachtens gem § 24 Abs 3 möglich

Judikaturübersicht VerwaltungFSGJudikaturGerhard PürstlZVR 2022/202ZVR 2022, 419 Heft 12 v. 23.11.2022

I. Das FSG sieht im Verfahren zur Erteilung (Verlängerung) einer Lenkberechtigung Aufforderungsbescheide gem § 24 Abs 4 FSG nicht vor (vgl VwGH 25. 5. 2004, 2003/11/0310, unter Hinweis auf VwGH 28. 6. 2001, 2000/11/0254). Ergibt sich in einem solchen Verfahren im Rahmen eines ärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustands, der die Eignung zum Lenken von Kfz einschränken oder ausschließen würde, hat gem § 3 Abs 3 erster Satz FSG-GV die Führerscheinbehörde dem Antragsteller - gestützt auf § 8 Abs 2 erster Satz FSG - im Wege einer Verfahrensanordnung gem § 63 Abs 2 AVG die Vorlage der zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderl Befunde und/oder Stellungnahmen aufzutragen (vgl VwGH 26. 7. 2018, Ra 2018/11/0063; 9. 10. 2019, Ra 2019/11/0152). Liegt hingegen eine aufrechte Lenkberechtigung vor, bestehen jedoch Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist der Besitzer der Lenkberechtigung gem § 24 Abs 4 FSG mit Bescheid aufzufordern, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen oder die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderl Befunde zu erbringen (sog Aufforderungsbescheid; vgl zur Unzulässigkeit eines Ladungsbescheids in einer solchen Konstellation VwGH 27. 1. 2015, 2013/11/0152).

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