Eine Abweichung von 1,30 Metern (die kundgemachte Halteverbotszone betrug in ihrer Ausdehnung 7,30 m statt 6 m) stellt im Hinblick auf den mit der angefochtenen V verfügten Geltungsbereich von lediglich sechs Metern eine signifikante Abweichung dar. Die Nichtübereinstimmung der verordnungsmäßig festgelegten Grenzen des Halte- und Parkverbots mit den tatsächlich kundgemachten Grenzen führt zur Rechtswidrigkeit und zu einer nicht gesetzmäßigen Kundmachung, zumal im vorliegenden Fall der tatsächliche Standort eines der Straßenverkehrszeichen außerhalb des in der angefochtenen Verordnung festgelegten Geltungsbereichs liegt und diesen damit um mehr als 20 % erweitert.